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VEREINSSATZUNG

§ 1
Der Verein führt die Bezeichnung Sportanglerverein „Gut Fang“ 1924 Ludwigshafen - Oppau e. V.
Als Sitz des Vereins wird Ludwigshafen - Oppau bestimmt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Hege und Pflege des Fischbesatzes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege.Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch :
-Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und Gewässer sowie die regelmäßige Kontrolle der Wassergüte mit vereinseigenen Geräten.
-Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit den Vereinszwecken zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgängen, insbesondere die Teilnahme an Verbandslehrgängen zur Schulung der Wasserwarte.
-Pacht und Erhaltung von Fischgewässern, Booten, Unterkunftshäusern und ähnlichen Anlagen.
-Absprache des Fischbesatzes mit der unteren Wasserbehörde.
-Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, besonders Anpflanzungen im Uferbereich der Pachtgewässer.
-Heranführung der Jugend an die Zwecke des Vereins.
-Förderung der Körperertüchtigung durch Ausübung des Castingsports.
-Geeignete Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Natur, wie regelmäßige jährliche Weiherreinigungen und Überwachung der Laichgebiete und Biotope.


§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn drei Viertel der eingetragenen Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Drei Viertel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder genügen nicht ( § 41, BGB ).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ludwigshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 6
Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist der Verein durch den Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden ( § 59, BGB ). Gleichfalls ist jede Änderung des Vorstandes zur Eintragung anzumelden ( § 67, GB ).


§ 7
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Aufgenommen werden kann jeder, der im Vereinsbereich wohnhaft ist oder sich längere Zeit hier aufhält.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine Ablehnung bekannt zu geben.
Nicht aufgenommen wird, wer nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte oder entmündigt ist, oder wem wegen des Verstoßes gegen fischereirechtliche Bestimmungen der Jahresfischereischein entzogen wurde.
Mit der Beitrittserklärung erkennt der Aufzunehmende die Vereinssatzung an.


§ 8
Der Verein erhebt Aufnahmegebühren, Jahresmitgliederbeiträge, Beiträge an die Verbände und gegebenenfalls Sonderbeiträge. Die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge ist in der Beitragsordnung festgelegt ( § 58, BGB ).
Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden. Hierbei ist die einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Jahres zu zahlen.

§ 9
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt :
-durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit vorhergehender Kündigung mindestens 3 Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres.
-durch Tod.
-durch Wegzug aus dem Tätigkeitsbereich des Vereins mit Antrag des Mitgliedes.
-bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
-Ausschluss aus dem Verein bei
a) Verstoßes gegen die Vereinssatzung und grober Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen.
b) Vereinsschädigungen.
Mitglieder, die länger als 3 Monate nach Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Verzug sind, verlieren ohne besondere Benachrichtigung ihre Mitgliedschaft und schließen sich wegen Beitragsunwilligkeit selbst aus dem Verein aus.
Der Ausschluß erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der zur Ausschußsitzung erschienenen Mitglieder.


§ 10
Die Organe des Vereins setzen sich zusammen aus
-Vorstand. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer.
-Beirat. Er wird gebildet durch die gewählten Beiräte, den Gewässer- und Jugendwarten und den Revisoren.
-der Mitgliederversammlung.


§ 11
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung ( § 27, BGB ) in geheimer oder offener Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von maximal 3 Jahren gewählt.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Auschusses und der Mitgliederversammlung sowie die Bildung von Ausschüssen und die Berufung von Sachverständigen zur Bearbeitung von Sonderfragen.
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Der Geschäftsführer ist für die gesamte Rechnungs- und Kassenführung verantwortlich.
Die Vorstandsmitglieder legen in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit für Erledigungen der laufenden Geschäftsvorgänge fest und grenzen auch die Funktion der Ausschussmitglieder ab.
Die einmal festgelegte Geschäftsordnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln geändert werden.

§ 12
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26, BGB, vom 1. und 2. Vorsitzenden jeweils alleine vertreten.


§ 13
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Revisoren sind verpflichtet, jährlich mindestens einmal eine Kassen- und Rechnungsprüfung durchzuführen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 14
Die Mitgliederversammlung ( Generalversammlung ) ist jährlich mindestens einmal zum Ende des alten oder zu Beginn des neuen Geschäftsjahres einzuberufen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der gewählten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Vereinsmitglieder es schriftlich mit Begründung und Festlegung der Tagesordnung beantragen.
Die Antragsteller sind verpflichtet, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung ihren Antrag zu vertreten ( § 32 und 37, BGB ). Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Wortmeldungen zu Punkten der Tagesordnung haben bis zur Eröffnung der Versammlung an den Vorsitzenden schriftlich zu erfolgen.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben.


§ 15
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Besteht zum Zeitpunkt der Liquidation kein funktionsfähiger Vorstand, werden die Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung bestimmt ( § 49, BGB ).


§ 16
Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzugeben ( § 50, BGB ).


§ 17
Zum Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ( § 33, BGB ).

§ 18
Der Vorstand und die Ausschussmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Erstattung entstehender und nachweisbarer Unkosten kann geltend gemacht werden. Die Nachweise der Entschädigung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.


§ 19
Die Satzung bleibt Eigentum der Vereins und ist bei Ausscheiden aus dem Verein zusammen mit der Fischereierlaubnis und dem Mitgliedsbuch zurückzugeben. Gegebenenfalls sind Eigenkosten zu ersetzen.


§ 20
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein.


§ 21
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.02.2002 in Ludwigshafen - Oppau beschlossen.
Sie tritt mit diesem Tage in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen auf.

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